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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.01.2007
Aktenzeichen: 4 W 91/06

Schlagzeile:

Auskunftsklage; Auskunft; Streitwert; Streitwertbestimmung; Insolvenz

Schlagworte:

Auskunft, Auskunftsklage, Insolvenz, Streitwert, Streitwertbestimmung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der Streitwert für die Auskunftsklage gem. § 305 II S. 2 InsO richtet sich nach dem Aufwand des Klägers bei eigenständiger Ermittlung von Bestand und Höhe der Gläubigerforderung.

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