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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2007
Aktenzeichen: 19 U 217/06

Schlagzeile:

Tierhalterhaftung; Tierhalter; Halter; Tier; Haftung; Tiergefahr; Hund; Hunde; Gesamtschuldnerausgleich

Schlagworte:

Gesamtschuldnerausgleich, Haftung, Halter, Hund, Tier, Tiergefahr, Tierhalter, Tierhalterhaftung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einen der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter nach §§ 833 ff, 253 Abs. 2 BGB die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen.

2. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren spielenden Hunde bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maße verwirklichen kann.

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