Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2007 |
Aktenzeichen: | 10 K 4626/06 |
Schlagzeile: |
Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nicht mehr zu realisierenden Vermietungsobjekt
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Grundstück, Liebhaberei, Veräußerungsabsicht, Vermietungsabsicht, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht teilt zu dem Urteil folgendes mit:
Zur Feststellung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. hilfsweise aus gewerblichem Grundstückshandel nach Ablehnung der Umwidmung eines Gewerbegebietes in ein SO-Gebiet und nach Ablehnung der für die Errichtung von Wohnungen erforderlichen Änderung des Bebauungsplanes.
(vorhergehend Urteil vom 27.10.2005 10 K 4853/00, BFH Beschluss vom 12.10.2006 Zurückverweisung)
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 30/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nicht mehr zu realisierenden Vermietungsobjekt
Kann die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann noch bejaht werden, wenn eine früher bestehende Vermietungsabsicht durch eine ganz entscheidend in den Vordergrund tretende Veräußerungsabsicht verdrängt wird (hier: Feststellung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 gem. § 180 Abs. 1 Nr. 1a AO für ein im Jahr 1992 erworbenes und im Jahr 2000 veräußertes unbebautes – nie vermietetes – Grundstück, dessen geplante Bebauung mit verschiedenen Vermietungsobjekten nach den baurechtlichen Gegebenheiten seit dem Jahr 1996 nicht mehr zu realisieren war (siehe hierzu den im 1. Rechtsgang ergangenen BFH-Beschluss vom 12. 10. 2006, IX B 202/05, BFH/NV 2007, 226)?
Fehlerhafte Beweiswürdigung des Finanzgerichts?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; AO § 180 Abs 1 Nr 1 Buchst a; FGO § 96 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 17.4.2007 (10 K 4626/06)