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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.03.2007
Aktenzeichen: VIII R 62/05

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.08.2005
Aktenzeichen: 1 K 5536/02

Schlagzeile:

Abgrenzung von Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, Due Diligence, GmbH-Anteil, Gutachten, Kapitaleinkünfte, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2004, Aktenzeichen VIII R 4/02).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen fortentwickelt: Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 20. April 2004, Aktenzeichen VIII R 4/02 hat der VIII. Senat entschieden, dass Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, keine sofort abziehbaren Werbungskosten sondern Anschaffungsnebenkosten sind, sofern sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt.

Im Streitfall hatte sich der nichtselbständig tätige Kläger bereits konkret zum Erwerb bestimmter GmbH-Geschäftsanteile entschlossen und in diesem Zusammenhang ein Gutachten bei einer Unternehmensberatung in Auftrag gegeben (sog. "due diligence"), um u.a. eine objektive Grundlage für die Verhandlungen über den Kaufpreis der Anteile und dessen Festlegung zu schaffen, was auch von der zur Finanzierung des Anteilserwerbs eingeschalteten Bank verlangt wurde. Der Auffassung des Klägers, bei den Gutachtenkosten handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, folgte der BFH nicht, sondern beurteilte die Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten des Erwerbs der GmbH-Geschäftsanteile.

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