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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2007
Aktenzeichen: V R 56/04

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2004
Aktenzeichen: 5 K 351/04

Schlagzeile:

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

Schlagworte:

Abschreibung, Abschreibungszeitraum, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Entgelt, gemischt genutztes Grundstück, Kosten, Private Wohnzwecke, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Wertabgabe, Unternehmensvermögen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG durch das EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Soweit sich das zuvor erlassene BMF-Schreiben vom 13. April 2004 als "Interpretation" des bisherigen Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 a.F. Rückwirkung auf davor liegende "offene" Besteuerungszeiträume beilegt, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

Wichtiger Hinweis: Zur Anwendung des BFH-Urteils hat das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 10. August 2007 (Aktenzeichen IV A 5 - S 7206/07/0003) Stellung bezogen.

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