Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.04.2007
Aktenzeichen: IX R 23/06

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.02.2006
Aktenzeichen: 2 K 7623/00

Schlagzeile:

Optionsprämien als sonstige Leistungen, gemindert durch die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten

Schlagworte:

Deutsche Terminbörse, Glattstellung, Glattstellungsgeschäft, Glattstellungsgeschäfte, Optionsgeschäft, short-Position, Sonstige Einkünfte, Stillhalterprämie, Terminbörse, Verlustabzug, Verlustausgleich

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).

Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).

zur Suche nach Steuer-Urteilen