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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Entscheidung
Datum: 24.04.2007
Aktenzeichen: 7 K 4355/05

Schlagzeile:

Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit als Handelsvertreter gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG

Schlagworte:

Handelsvertreter, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermittlung, Vermittlungsleistung

Wichtig für:

Handelsvertreter

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht nimmt Stellung zur Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit als Handelsvertreter gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 44/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Vermittlung von Fonds durch einen selbständigen Handelsvertreter unter Einschaltung von Vertriebspartnern
Setzt das Vorliegen einer Vermittlung im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1999 und Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG voraus, dass ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung und einer Partei des Kreditvertrages besteht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 8 Buchst f; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 24.4.2007 (7 K 4355/05)

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