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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.05.2007
Aktenzeichen: 10 K 1689/07

Schlagzeile:

Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung verfassungswidrig (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht)

Schlagworte:

Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Kindergeld, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:

Das Verfahren wird gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2915, 2916) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG).

Unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/07 ist beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 4.7.2007). Die Rechtsfrage lautet:
Ist § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) insoweit mit dem GG vereinbar, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG)?
EStG § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; GG Art 20 Abs 1; AuslAnsprG Art 2; EStG § 52 Abs 61a S 2; AufenthG § 23 Abs 1; AufenthG § 2 Abs 2; SGB 4 § 7; AufenthG § 2 Abs 3; AufenthG § 23a; AufenthG § 24; AufenthG § 25; GG Art 20 Abs 3; GG Art 25; EStG § 62 Abs 2 Nr 3
Vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007 (10 K 1689/07)

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