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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.05.2007
Aktenzeichen: 7 K 844/05 GE

Schlagzeile:

Tilgungswirkung des § 114 a ZVG als zusätzliche Leistung i. S.d. § 9 Abs 2 Nr 1 GrEStG auch bei wirtschaftlich wertlosen Forderungen des meistbietenden Gläubigers

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Bestimmtheit, Bindung, Grunderwerbsteuer, Leistung, Nichtigkeit, Steuerbescheid, Tilgung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 28/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
I. Inhaltliche Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides bei zusammengefassten Erwerben:
Ist ein Grunderwerbsteuerbescheid betreffend den Erwerb von 72 Wohn- und Teileigentumseinheiten in einem verbundenen Zwangsversteigerungsverfahren inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn in ihm unaufgegliedert für alle Erwerbe eine einheitliche Steuer unter Angabe des Meistgebots, der Berechnung eines Forderungsverlustes, des Namens des Amtsgerichts und des Datums des Zuschlags festgesetzt ist?
II. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer - Gegenleistung:
1. Ist die Tilgungswirkung des § 114a ZVG als zusätzliche Leistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch bei wirtschaftlich wertlosen Forderungen des meistbietenden Gläubigers zu berücksichtigen?
2. Besteht eine grunderwerbsteuerrechtliche Bindungswirkung an den nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zugeschlagenen Grundstücks hinsichtlich der Berechnung der Höhe der zusätzlichen Leistung nach § 114a ZVG (vgl. 1.)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 119 Abs 1; AO § 157 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 2 Nr 1; ZVG § 74a Abs 5; ZVG § 114a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 9.5.2007 (7 K 844/05 GE)

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