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Quelle:

Hessisches Landessozialgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.03.2007
Aktenzeichen: L 7 AS 22/07 ER und L 7 B 24/07 AS

Schlagzeile:

Leistungen der Grundsicherung und berufliche Zweitausbildung

Schlagworte:

Grundsicherung, Zweitausbildung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Durchläuft jemand eine berufliche Zweitausbildung, die dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig ist, greift der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II ein. Damit hat er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unabhängig davon, ob die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III für die tatsächliche Förderung einer Zweitausbildung vorliegen.

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