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Quelle:

Hessisches Landessozialgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2007
Aktenzeichen: L 9 AS 260/06 und L 9 AS 270/06

Schlagzeile:

Kosten der Unterkunft; Angemessenheit; Unterkunftsalternative; Betriebskosten; Wohnort; örtlicher Wohnungsmarkt; Mietspiegel; Wohnfläche

Schlagworte:

Angemessenheit, Betriebskosten, Kosten, Mietspiegel, Unterkunft, Unterkunftsalternative, Wohnfläche, Wohnort

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Haben Grundsicherungsträger zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für die KdU eigene Mietdaten auszuwerten (vgl. BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R), müssen sie den örtlichen Wohnungsmarkt nachvollziehbar abbilden. Gefordert sind Angaben zu allen relevanten Bestimmungsgrößen einschließlich der Anmietungszeitpunkte. Datenquellen sind jedenfalls verwertbar, solange sie vollständig, fortlaufend und nicht nur sporadisch erhoben sind. In Anlehnung an die Regelung zu den Mietspiegeln im BGB soll eine Aktualisierung regelmäßig spätestens nach 2 Jahren beginnend mit dem letzten Erhebungsstand erfolgen.

2. Um in einem Landkreis den örtlichen Wohnungsmarkt festzulegen, kann ein Mietpreisgefälle zu berücksichtigen sein. Ein solches kann sich aus im Landkreis geltenden unterschiedlichen Mietstufen der Tabelle zu § 8 WoGG ergeben.

3. Grundsicherungsträger haben zur Bestimmung der konkreten Angemessenheitsgrenze trotz des Erfordernisses einer Unterkunftsalternative dem Hilfebedürftigen kein konkretes Mietangebot zu unterbreiten.

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