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Quelle:

Hessisches Landessozialgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2007
Aktenzeichen: L 6 EG 10/06

Schlagzeile:

Budgetiertes Erziehungsgeld; nicht-budgetiertes Erziehungsgeld; Wechselmöglichkeit; besondere Härte

Schlagworte:

Budgetiertes, Erziehungsgeld, Härte, Wechselmöglichkeit

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Anwendung der Härteregelung in § 5 Abs. 1 BErzGG, durch die ein einmaliger Wechsel vom budgetierten Erziehungsgeld zum unbudgetierten Erziehungsgeld und umgekehrt ermöglicht wird, setzt voraus, dass sich die Lebenssituation des Leistungsempfängers gegenüber dem Zeitpunkt der von ihm getroffenen Entscheidung für eine der beiden Formen des Erziehungsgeldes derart geändert hat, dass es unbillig wäre, den Leistungsempfänger an der ursprünglich getroffenen Option festzuhalten. Ein Wechsel kommt dagegen nicht in Betracht, wenn die persönliche Lebenssituation unverändert geblieben ist. Dass sich Erwartungen, z.B. im Hinblick auf eine zukünftige Verbesserung der eigenen wirtschaftlichen Situation, nicht erfüllt haben, kann demgegenüber nicht zur Anwendung der Härteregelung führen. Solche nicht erfüllten Erwartungen, mögen sie auch die maßgeblichen Beweggründe für die einmal getroffene Entscheidung für eine der beiden Formen des Erziehungsgeldes gewesen sein, sind als unbeachtlicher Motivirrtum auch nicht der Anfechtung zugänglich und können deshalb einen nachträglichen Wechsel nicht begründen.

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