Quelle: |
Hessisches Landessozialgericht |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.01.2007 |
Aktenzeichen: | L 9 SO 97/06 ER |
Schlagzeile: |
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; einstweiliger Rechtsschutz; fehlende Beschwerdebegründung; Fristsetzung; stillschweigende Frist; gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers
Schlagworte: |
Anhörungsrüge, Beschwerdebegründung, Fristsetzung, Mitwirkungspflicht, Rechtsschutz
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Von seiner Natur her verlangt der einstweilige Rechtsschutz von allen Beteiligten zügige Bearbeitung, da die gewünschte rasche Entscheidung durch das Gericht wesenstypisch ist.
Insoweit besteht eine gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers.
Bei stillschweigender Einräumung einer Frist zur (in Kürze) angekündigten Beschwerdebegründung von über 3 Wochen ist das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, wenn das Gericht entscheidet, ohne eine ausdrückliche weitere Frist zu setzen.