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Quelle:

Hessisches Landessozialgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.01.2007
Aktenzeichen: L 9 SO 82/06 ER

Schlagzeile:

Sozialhilfe; Unterkunftskosten; Angemessenheit; Anforderungen an die Aufforderung zur Kostensenkung

Schlagworte:

Angemessenheit, Kostensenkung, Sozialhilfe, Unterkunftskosten

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII wird mit der Aufforderung, die insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt, in Lauf gesetzt.

Fehlende Hinweise, etwa mit welcher Intensität der Hilfeempfänger nach einer angemessenen Unterkunft suchen muss und welche Nachweise er dafür zu erbringen hat, lassen die Obliegenheit zur Kostensenkung als solche nicht entfallen (ebenso Hess. LSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – L 7 AS 126/06 ER –; a.M. Bayer. LSG, Urteile vom 18. August 2006 – L 7 AS 141/06 – und vom 17. März 2006 – L 7 AS 20/05 – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 – L 3 ER 161/06 AS – juris; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 1. November 2006 – S 22 AS 494/05 – juris).

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