Quelle: |
Sozialgericht Kassel |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.05.2007 |
Aktenzeichen: | S 12 KR 139/05 |
Schlagzeile: |
Künstler; darstellende Kunst; Sozialpädagogin; Zirkus; Zirkuspädagogik; Zirkusartistik; Zirkusauftritt; Zirkusarbeit; Kinder; Jugendliche; Behinderte; Integration; Jugendarbeit; Klinikclown; Krankenhausclown; therapeutischer Humor
Schlagworte: |
Behinderte, Integration, Jugendarbeit, Kinder, Klinikclown, Künstler, Sozialpädagogin, Zirkus, Zirkusarbeit, Zirkusauftritt
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die selbständige Tätigkeit einer Sozialpädagogin zur Anleitung von Kindern und Jugendlichen in der Zirkusarbeit einschließlich der Inszenierung von Zirkusauftritten im Rahmen von öffentlich-geförderten außerschulischen integrativen Bildungs- und Freizeitangeboten, durch die die Gemeinschaft zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen gefördert werden soll, stellt sich weder als Lehre von darstellender Kunst noch selbst als künstlerische Tätigkeit dar und begründet somit keine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, da bei dieser Tätigkeit sozialpädagogisch/therapeutische Zwecke und insgesamt die betreuende Jugendarbeit im Vordergrund steht.
2. Gleiches gilt für eine in diesem Rahmen ausgeübte Tätigkeit als Klinik-/ Krankenhausclownin; hier bildet die psychosoziale Betreuung, nicht aber die künstlerische Tätigkeit den Schwerpunkt.