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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2007
Aktenzeichen: VI R 14/04

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2003
Aktenzeichen: 6 K 2124/02

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung

Schlagworte:

Ausländer, Deutschkurs, Kosten der Lebensführung, Sprachkurs, Vorweggenommene Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Ausländer

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

Klägerin war im Streitfall eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahr 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend. Der BFH sah (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund des privaten Nutzens der Deutschkurse als nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung an. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld.

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