Quelle: |
Verwaltungsgericht Weimar |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 5509/04 We |
Schlagzeile: |
Keine Zweitwohnungssteuer für Studenten, die am Wochenende ihr ehemaliges Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern nutzen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Studenten
Kurzkommentar: |
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Weimar setzt das Innehaben einer Zweitwohnung voraus. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 ZwWoStS nur eine solche Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Thüringer Meldegesetzes verfügen kann. Durch das Merkmal „neben seiner Hauptwohnung verfügen kann“ bringt der Satzungsgeber zum Ausdruck, dass die Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen hinsichtlich beider Wohnungen, also sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Nebenwohnung gegeben sein muss.
Der Student im Streitfall war jedoch weder tatsächlich noch rechtlich befugt, über die von ihm mitbewohnte Wohnung seiner Eltern uneingeschränkt zu verfügen. In den sog. Besucherfällen, in denen, wie hier, das volljährige Kind einen auswärtigen Hauptwohnsitz hat, und nur vorübergehend, z. B. am Wochenende, in die Wohnung der Eltern zurückkehrt und dort unentgeltlich sein früheres Kinderzimmer wieder bewohnt, ist das Zimmer lediglich als unselbständiger, der elterlichen Wohnung angegliederter Bestandteil zu betrachten. Nicht das besuchsweise zurückkehrende Kind, sondern die Eltern haben in diesen Fällen die volle tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Zimmer. Den Kindern wird lediglich wie einem Gast Unterkunft im elterlichen Haushalt gewährt. Sie haben schon tatsächlich kaum eine Möglichkeit, über die Verwendung des Zimmers, in dem sie sich innerhalb der Woche gar nicht aufhalten, selbst zu bestimmen. Es fehlt ihnen aber auch die rechtliche Befugnis, da sie weder Eigentümer, noch etwa Mieter oder Pächter des Zimmers sind.