Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Verwaltungsgericht Lüneburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.02.2005
Aktenzeichen: 5 A 118/04

Schlagzeile:

Zimmer im Haus der Eltern zählt nicht als Erstwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuer

Schlagworte:

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die Stadt Lüneburg ist nicht berechtigt, von einer Studentin der Universität Zweitwohnungssteuern zu erheben. Die Klage der Studentin gegen die von der Stadt erhobene jährliche Abgabe in Höhe von 146,40 EUR hatte daher Erfolg.

Die 1981 geborene Klägerin studiert seit Herbst 2001 an der Universität Lüneburg Pädagogik. Mit Hauptwohnsitz ist sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer im Hause ihrer Mutter hat. Lüneburg ist ihr Nebenwohnsitz, hier teilt sie sich mit einer Mitstudentin eine 42 m² große abgeschlossene Wohnung. Sie finanziert ihr Studium durch BAFöG und durch eine Tätigkeit als Hilfslehrerin.

Die Stadt Lüneburg verlangt von der Studentin seit Mitte 2002 Zweitwohnungssteuern in Höhe von jährlich 146,40 EUR. Dagegen hat die Studentin Klage erhoben.

Das Gericht hat der Klage der Studentin stattgegeben und in seinem Urteil ausgeführt: Die Studentin muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Wer eine "Zweitwohnung" haben soll, muss auch eine "Erstwohnung" haben. Das ist bei der Studentin nicht der Fall. Im Hause ihrer Mutter in Celle hat sie keine eigene abgeschlossene (Erst-)Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit, eigener Toilette und Bad. Sie hat dort lediglich ein Zimmer - ihr früheres "Kinderzimmer" - und benutzt Küche und Bad der Mutter mit. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist auch deshalb fehlerhaft, weil die Stadt Lüneburg gegen ihre Pflicht verstoßen hat, von sich aus einen Steuererlass wegen besonderer Unbilligkeit zu prüfen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Abgabe für jemanden, der besonders wirtschaftlich leistungsfähig ist und sich zwei Wohnungen halten kann. Es ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, sondern durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte und unabwendbare Notwendigkeit, um ein Studium außerhalb des Hauptwohnsitzes überhaupt durchzuführen. Bezieht ein Student Leistungen nach dem BAFöG und finanziert damit Studium und Miete, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. In einem solchen Falle drängt sich die Prüfung, ob die Zweitwohnungssteuer nicht erlassen werden muss, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf.

Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Studenten von Interesse, die an ihren Studienorten zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen