Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2007 |
Aktenzeichen: | I R 37/06 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2006 |
Aktenzeichen: | II 845/04 |
Schlagzeile: |
Nachzahlungen einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft an ihre Mitglieder
Schlagworte: |
Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft, Erwerbsgenossenschaft, Genossenschaft, Mitglied, Mitgliedergeschäft, Mitgliedschaftsverhältnis, Nachzahlung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Leistet eine Genossenschaft an ihre Mitglieder Zahlungen, die sie fremden Dritten unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht gewährt, so sind die gezahlten Beträge nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 22 KStG gewinnmin-dernd zu berücksichtigen.
2. Mitgliedergeschäfte i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 KStG sind nur solche Geschäfte, bei denen die Mitglieder der Genossenschaft als Unternehmer gegenübertreten. Ein Mitgliedergeschäft liegt daher nicht vor, wenn die Genossen ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen für die Genossenschaft tätig sind.
Wichtiger Hinweis: Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2000/07 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 7.11.2007):
Nachzahlungen einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft an ihre Mitglieder
-- Verfassungsbeschwerde --
KStG § 8 Abs 3 S 2; KStG § 22 Abs 1 S 1; GenG § 1 Abs 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: BFH, Entscheidung vom 24.4.2007 (I R 37/06)