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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2007
Aktenzeichen: 5 K 232/02

Schlagzeile:

Verschaffung der Verfügungsmacht bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen mit der Freigabeklausel „ship to hold“

Schlagworte:

Freigabeklausel, Innergemeinschaftliche Lieferung, Lager, Ort der Lieferung, ship to hold, Spediteur, Umsatzsteuer, Verfügungsmacht, Verschaffung der Verfügungsmacht, Versendung, Versendungslieferung, Zahlungsnachweis, Zwischenlager

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen mit der Freigabeklausel „ship to hold“ (Verbringung der Ware in ein deutsches Zwischenlager und Herausgabe erst bei Zahlungsnachweis) nicht bereits im Zeitpunkt der Warenübernahme durch den Spediteur sondern erst bei Herausgabe der Ware aus dem deutschen Lager.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 67/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: V R 51/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Steht es der Annahme, dass eine Lieferung, bei der der Gegenstand im Auftrag des Lieferers an einen bestimmten Abnehmer in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird, an dem Ort als ausgeführt gilt, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung befindet (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a EWG/77/388), entgegen, dass der Gegenstand dem Erwerber erst nach Zahlung des Kaufpreises überlassen wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 3 Abs 6; EWGRL 388/77 Art 8 Abs 1 Buchst a; EWGRL 388/77 Art 5 Abs 4 Buchst b; EGRL 112/2006 Art 14 Abs 2 Buchst b
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 3.5.2007 (5 K 232/02)

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