Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.06.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 2590/05 |
Schlagzeile: |
Wirksamkeit einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz
Schlagworte: |
Erklärung, Kontrollmaterial, Kontrollmitteilung, Rechtliches Gehör, Sperrwirkung, Steueramnestie, Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Strafbefreiung, Strafbefreiungserklärungsgesetz, Tatentdeckung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 20/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Wirksamkeit einer Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz:
Tritt die Sperrwirkung des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StraBEG ein, weil bereits vor Erklärungseingang durch vorliegendes Kontrollmaterial und dessen Vergleich mit den Steuererklärungen eine Steuerverkürzung entdeckt war oder ist die vom FG befürwortete weite Auslegung der Begriffe "Tatentdeckung" und deren "Kenntnis" mit dem Wortlaut und Zweck des Amnestiegesetzes nicht vereinbar?
Mangelnde Sachaufklärung und Verletzung rechtlichen Gehörs?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
StraBEG § 7 S 1 Nr 1 Buchst b; AO § 371; FGO § 76 Abs 1; FGO § 96 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 13.6.2006 (1 K 2590/05)