Quelle: |
Sozialgericht Kassel |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2007 |
Aktenzeichen: | S 12 KR 421/05 |
Schlagzeile: |
Arbeitsentgelt – monatlich - Reduzierung - Arbeitsvertrag - Beitragspflicht - Einmalzahlung - Jahresarbeitsentgelt - Märzklausel - Einzugsstelle - Feststellungsbescheid - Vereinbarung - Nichtigkeit
Schlagworte: |
Arbeitsentgelt, Arbeitsvertrag, Beitragspflicht, Einmalzahlung, Einzugsstelle, Feststellungsbescheid, Jahresarbeitsentgelt, Märzklausel, Nichtigkeit, Reduzierung, Vereinbarung
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, durch die bei ansonsten gleichbleibenden Arbeitsbedingungen das laufende monatliche Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers um mehr als 80 % reduziert und die dadurch eintretende Minderung des Jahresarbeitsentgelts durch eine garantierte Einmalzahlung rückwirkend und vorab im April mit der Folge ausgeglichen wird, dass unter Anwendung der so genannten Märzklausel des § 23 a SGB IV gegenüber dem bisherigen Auszahlungsmodus in der Renten- und Arbeitslosenversicherung fast 40 %, in der Kranken- und Pflegeversicherung sogar über 50 % des Jahresarbeitsentgelts beitragsfrei bleiben, ist als privatrechtliche Vereinbarung, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweicht, nach § 32 SGB I nichtig; eine Saldierung von Vor- und Nachteilen findet nicht statt.
2. Der Feststellungsbescheid der Einzugsstelle nach § 28 h SGB IV, der gegenüber dem Arbeitgeber die entsprechende Vereinbarung billigt, kann vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden.
3. Zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme eines solchen Feststellungsbescheides durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere zum Fehlen von Vertrauensschutz des Arbeitgebers in dessen Bestand, wenn es sich beim Arbeitgeber und der Einzugsstelle um dieselbe juristische Person, eine Betriebskrankenkasse, handelt und diese hier jeweils unmittelbar durch ihren Vorstand selbst tätig geworden ist.