Quelle: |
Verwaltungsgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.2007 |
Aktenzeichen: | 9 E 651/07 |
Schlagzeile: |
BEHINDERUNG; BEHINDERUNGSVERBOT; BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT; EINSPRUCH; ERMESSEN; GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTE; KLAGEBEFUGNIS DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN;
Schlagworte: |
Behinderung, Behinderungsverbot, Einspruch, Gleichstellungsbeauftragte, Klagebefugnis, Organrechte, Schutz
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann sich im Klageverfahren nach § 22 BGleiG dagegen zur Wehr setzen, dass ihr Amt durch eine Verwaltungsentscheidung vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG durch ein - anderes - Amt ersetzt wird.
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2. Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Klageverfahren nach § 22 BGleiG klären, welche Stelle zur Bescheidung ihrer Einsprüche zuständig ist.
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3. Für die Entscheidung, gestützt auf § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG die Zahl von Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten auf weniger Gleichstellungsbeauftragte zu konzentrieren, ist auf Klage der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amt ersetzt werden soll, zu prüfen, ob künftig eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet ist. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für das neue Amt eine angemessene Mindestausstattung bereits feststeht.
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4. Für die Angemessenheit der Vertretung der weiblichen Beschäftigten i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG genügt es nicht, auf die Regelungen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu verweisen. Ebenso wenig genügt es, darauf zu verweisen, die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten könne später geklärt werden.
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5. Über Einsprüche einer Gleichstellungsbeauftragten muss in einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts immer der Vorstand entscheiden. Dies gilt auch in einer dreistufig aufgebauten Körperschaft wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit.