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Quelle:

Verwaltungsgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.04.2007
Aktenzeichen: 1 G 755/07

Schlagzeile:

Inhaber bedeutender Beteiligungen; Stimmrechte; TREUHÄNDER

Schlagworte:

Inhaber, Stimmrechte, Treuhänder

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Der Bestellung eines Treuhänders für die Ausübung der Stimmrechte durch das zuständige Amtsgericht (§ 2 c Abs. 2 Satz 4 KWG) setzt keinen Verwaltungsakt voraus, mit dem die Bundesanstalt die Übertragung der Ausübung der Stimmrechte auf einen (vom Gericht noch zu bestimmenden) Treuhänder anordnet.

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