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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2006
Aktenzeichen: 2 K 1862/04

Schlagzeile:

Angemessenheit der Gehälter von GmbH-Geschäftsführern

Schlagworte:

Nahestehende Person, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermögensvorteil, Zufluss

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 19/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
Darf eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerlich zugerechnet werden, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt?
Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die aus laufendem Gehalt und einer im Folgejahr ausgezahlten Tantieme bestehende Gesamtausstattung des Geschäftsführers unangemessen ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; EStG § 11 Abs 1 S 1; KStG § 8 Abs 3 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 8.3.2006 (2 K 1862/04)

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