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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.06.2007
Aktenzeichen: 5 K 2146/06

Schlagzeile:

Getrennte Veranlagung kann bei Ehegatten die Eigenheimzulage retten

Schlagworte:

Ehegatten, Eigenheimzulage, Einkunftsgrenze, Getrennte Veranlagung, Miteigentümer, Verfassungsmäßigkeit, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Ehepaare

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gewährt trotz entgegenstehendem BMF-Schreiben im Wege der verfassungskonformen Auslegung für das Jahr 2005 Eigenheimzulage.

Hintergrund: Mit Urteil zum Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob eine Eigenheimzulage zu gewähren ist, wenn die im Jahre 2005 maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten wurde.

Die seit 2004 verheirateten Kläger wurden im Jahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, die positive Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lag bei insgesamt 79.000 € (Kläger 50.000 €, Klägerin 29.000 €). Seit November 2005 nutzten die Kläger das von ihnen hergestellte Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Im Jahre 2005 erzielten der Kläger und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 56.000 € und 30.000 €, wobei sie die getrennte Veranlagung wählten. Die für den Eigenheimzulagenantrag im Erstjahr (2005) und im vorangegangenen Jahr (2004) maßgeblichen Einkünfte der Kläger beliefen sich auf rd. 165.000 €.

Mit Bescheid vom Juli 2006 versagte das Finanzamt die von der Klägerin beantragte Eigenheimzulage ab 2005 und begründete das damit, dass ein Anspruch auf Eigenheimzulage nach dem Gesetzeswortlaut (§ 5 EigZulG) nicht bestehe, weil die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres (2005) zuzüglich der Summe des vorangegangenen Jahres (2004) den Betrag von 140.000.- € überstiegen habe. Dabei bezog es sich auf das Schreiben des BMF (Bundesministerium der Finanzen) vom 21. Dezember 2004.

Mit der Klage hatten die Kläger u.a. vorgetragen, nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Regelung der Einkunftsgrenze (§ 5 EigZulG) seien die Einkünfte von Eheleuten stets gesamt zu betrachten. Im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtszustand könnten im Falle der getrennten Veranlagung die Einkünfte nur eines Ehepartners nicht mehr berücksichtigt werden. Dies verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Wären sie nicht verheiratet, wäre ihr – der Klägerin – für ihren Hälfteanteil die Eigenheimzulage gewährt worden.

Die Klage war insoweit erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine am Wortlaut und systematischen Zusammenhang des § 5 EigZulG orientierte Auslegung führe nicht zu der vom Finanzamt - unter Bezugnahme auf das entsprechende BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004 - vertretenen Auffassung, dass nicht mehr auf die von eigenheimzulagenberechtigten Eheleuten gewählte Veranlagungsart abzustellen sei. Wenn in der Vorschrift ausdrücklich die positive Summe der Einkünfte der Eheleute hervorgehoben werde, mache das deutlich, dass die Vorschrift eben nur den Fall regele, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute im Erstjahr (hier 2005) überhaupt gebildet werden könne. Dies komme nach dem Gesetzestext nur bei einer Zusammenveranlagung von Eheleuten in Betracht. Für den Fall der hier im Jahre 2005 durchgeführten getrennten Veranlagung müsse es dabei verbleiben, dass zumindest der geringer verdienende Ehegatte für seinen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage beanspruchen könne. Zu demselben Ergebnis führe die im Streitfall gebotene verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.

Wenn es Ehepaaren verwehrt werde, über die Wahl der getrennten Veranlagung zumindest für den geringer verdienenden Ehepartner den Fördergrundbetrag in Höhe seines Miteigentumsanteils in Anspruch zu nehmen, während das bei u.a. nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei sonst gleichen Einkommensverhältnissen anders sei, stelle das die Ehepartner schlechter, ohne dass das durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Daher führe eine verfassungskonforme Auslegung dazu, dass die Klägerin mit ihrem Miteigentumsanteil anspruchsberechtigt sei.

Die Revision wurde zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 40/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Einkunftsgrenze bei Eheleuten
Verfassungsmäßigkeit des § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004
Hat bei Eheleuten, die im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Einkunftsgrenze in Höhe von 140.000 EUR überschritten und im Erstjahr gem. § 26a EStG getrennte Veranlagung gewählt haben, auch der Ehepartner, der mit seinen Einkünften unterhalb der Einkunftsgrenze von 70.000 EUR liegt, keinen Anspruch mehr auf die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Eigenheimzulage, weil § 5 Satz 2 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004 nur noch an die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und nicht wie bisher an die von den Eheleuten gewählte Veranlagungsart anknüpft?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EigZulG § 5 S 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; EStG § 26; EStG § 26a
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 11.6.2007 (5 K 2146/06)

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