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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2006
Aktenzeichen: 12 K 2253/06

Schlagzeile:

Musterverfahren zum Alterseinkünftegesetz: In 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge sind nur beschränkt steuerlich absetzbar

Schlagworte:

Alterseinkünftegesetz, Altersvorsorge, Rentenversicherung, Rentenversicherungsbeitrag, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Werbungskostenabzug für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ist im Hinblick auf zukünftige Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG nicht möglich. Gegen die gesetzliche Zuweisung der Beiträge zur Rentenversicherung zu den Sonderausgaben und der damit einhergehenden beschränkten Abziehbarkeit (die auch bei einer Zuordnung der Aufwendungen zu den vorweggenommenen Werbungskosten eingreifen müsste) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

In der Urteilsbegründung heißt es: „Der Gesetzgeber hat diese Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung durch § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG den Sonderausgaben zugewiesen und hierdurch eine Sperrwirkung gegenüber der generellen Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG geschaffen. Es folgt aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 sowie aus Abs. 4 a EStG, aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften mit § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG sowie aus dem hinreichend erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und aus der historischen Entstehung des Alterseinkünftegesetzes, dass die in § 10 Abs. 3 S. 5 EStG enthaltene spezielle Zuweisung des steuerlich abziehbaren Teils der Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben dem generalisierenden Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG vorgeht.

Selbst wenn man aus der Rechtsnatur der Rentenversicherungsbeiträge auf ihre Zuordnung zu den vorweggenommenen Werbungskosten schließen könnte, muss nach Auffassung des erkennenden Senats aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften und der Konzeption der Übergangsregelungen geschlossen werden, dass jedenfalls ein unbegrenzter Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Vielmehr müsste sich auch der Werbungskostenabzug in den Stufenplan der Übergangsregelungen einfügen, um den durch das AltEinkG geschaffenen systematischen, betragsmäßigen und in zeitlicher Hinsicht abgestimmten Gleichlauf der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften zu gewährleisten.
Der Stufenplan folgt dem Vorschlag der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Die Sachverständigenkommission vertrat die Auffassung, bei den Vorsorgeaufwendungen handele es begrifflich um vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkunftsart „Altersbezüge“.

Gleichwohl wurde das Stufenmodell zur „Modellierung des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung“ für unverzichtbar gehalten. Der unbeschränkte steuerliche Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen hätte zu Steuerausfällen von bis zu 22 Mrd. € jährlich geführt und derartige Steuermindereinnahmen wären für die öffentlichen Haushalte nicht verkraftbar gewesen. Dem sofortigen unbeschränkten Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung von Renteneinkünfte hätte das vom BVerfG geforderte Verbot der Zweifach- oder Doppelbesteuerung entgegengestanden, weil in den Veranlagungszeiträumen vor dem Systemwechsel (bis 2004) Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet worden sind. Im Ergebnis könnte es daher für die Klägerin auch dann nicht zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung kommen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen wären.“

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 9/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007):
Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen nach Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz: Sind im Streitjahr 2005 gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf zukünftige Renteneinkünfte in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder weiterhin nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 10 Abs 3; EStG § 22 Nr 1; AltEinkG
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 (12 K 2253/06)

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