Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2006 |
Aktenzeichen: | X R 11/05 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.0200 |
Aktenzeichen: | 11 K 6920/02 E |
Schlagzeile: |
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nach der Rechtslage bis 2004 keine vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Kürzung, Pflichtbeitrag, Rentenversicherung, Rentenversicherungsbeitrag, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Sonstige Einkünfte, Versorgungswerk, Vorwegabzug, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis: Gegen die gleich lautende BFH-Entscheidung vom selben Tag mit dem Aktenzeichen X R 45/02 ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 325/07 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.