Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2006 |
Aktenzeichen: | X R 9/06 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.01.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 1114/02 |
Schlagzeile: |
Kürzung des Vorwegabzugs bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Geringfügige Beschäftigung, Kürzung, Mini-Job, Vorwegabzug, Zukunftssicherung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Erwirbt ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei einem Mini-Job durch die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen zusätzlichen Versicherungsanspruch (zum Beispiel durch Zuschläge an Entgeltpunkten), stellen die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung zur Zukunftssicherung dar. In diesem Fall ist eine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen.
Hinweis: In bestimmten Fällen – zum Beispiel, wenn der Mini-Jobber eine Vollrente wegen Alter oder eine Pension wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht – entsteht kein zusätzlicher Versicherungsanspruch. Hier ist keine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen, weil durch die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung keine zusätzlichen Ansprüche entstehen.