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Quelle:

Sächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2006
Aktenzeichen: 2 K 1859/04

Schlagzeile:

Aufwendungen der Eltern für den Einbau eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastungen bei unfallbedingter Schwerbehinderung eines Kindes

Schlagworte:

Aufzug, Außergewöhnliche Belastung, Gegenwert, Körperbehinderung, Sittliche Verpflichtung, Treppenaufzug, Treppenlift, Treppenschräglift, Unfallversicherung, Unterhalt, Unterhaltspflicht, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eltern sind aus sittlichen Gründen verpflichtet, für ihr nach einem Unfall zu 100 % körperbehindertes volljähriges Kind einen Treppenlift einzubauen, wenn unklar ist, ob eine Versicherung nach einem Unfall Zahlungen leisten wird und das Kind über kein eigenes Vermögen verfügt.

Der Einbau eines Treppenliftes bildet mit dem Gebäude kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern ist ein medizinisches Hilfsmittel, bei dem die Marktfähigkeit, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt, zurücktritt. Ein Gegenwert liegt nicht vor.

Im Streitfall erkannte daher das Finanzgericht die Aufwendungen der Eltern für den Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung an.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 97/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.2.2007):
Aufwendungen der Eltern zugunsten des behinderten Sohnes für den Einbau eines Treppenschrägliftes als außergewöhnliche Belastung? Keine Zwangsläufigkeit mangels Unterhaltspflicht und keine sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme, da der zwar einkunftslose Sohn – durch Leistungen aus der Unfallversicherung – eigenes, nicht geringfügiges Vermögen besitzt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 1; BGB § 1602
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.10.2006 (2 K 1859/04)

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