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Quelle:

Verwaltungsgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.03.2007
Aktenzeichen: 1 G 374/07

Schlagzeile:

Fortgeltungsfiktion

Schlagworte:

Fortgeltungsfiktion

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Beantragt ein Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, nachdem der frühere Aufenthaltstitel durch Zeitablauf erloschen ist, so gilt dieser Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend.

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