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Quelle:

Verwaltungsgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.03.2007
Aktenzeichen: 1 G 5756/06

Schlagzeile:

BÖRSE; ;Parketthandel, SKONTROFÜHRER; Skontrozuteilung

Schlagworte:

Börse, Parketthandel, Skontrozuteilung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Werden einem nach § 26 zugelassenen Skontroführer nach Maßgabe der Verteilungsregelung der Börsenordnung für einen Zuteilungszeitraum keine Skontren zugeteilt, so stellt dies eine Verletzung seines Grundrechts der Berufswahl dar. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Zuteilungsbescheide an seine Mitbewerber ist rechtswidrig.

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