Quelle: |
Verwaltungsgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2007 |
Aktenzeichen: | 1 E 3624/06 |
Schlagzeile: |
eheliche Lebensgemeinschaft; Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts
Schlagworte: |
Aufenthalt, eheliche Lebensgemeinschaft, Ordnungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die mindestens zweijährige Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt die Voraussetzung für ein eigentständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, wenn sie neun Monate unterbrochen war. In diesem Fall müssen nach Beendigung der zeitweisen Unterbrechung erneut zwei Jahre des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen werden.
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Der Aufenthaltsstatus nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt einen ordnungsgemäßen Aufenthalt voraus. Der Aufenthalt ist nicht ordnungsmäßig, wenn er auf einer zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis beruht, die eheliche Lebensgemeinschaft aber tatsächlich nicht bestanden hat. Die rückwirkende Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.