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Quelle:

Verwaltungsgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.02.2007
Aktenzeichen: 9 E 3882/06

Schlagzeile:

BEHINDERUNG; DIENSTLICHES BEDÜRFNIS; ERMESSEN; FÜRSORGEPFLICHT; GESUNDHEIT; GLEICHBEHANDLUNG; NICHTDISKRIMINIERUNG; VERSETZUNG; ZUVERSETZUNGSGRÜNDE

Schlagworte:

Behinderung, Ermessen, Fürsorgepflicht, Gesundheit, Gleichbehandlung, Versetzung

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Das dienstliche Bedürfnis bestimmt den Rahmen für die Ausübung des Versetzungsermessens nach § 26 Abs. 1 S. 1 BBG. Dabei ist ggf. zwischen den Wegversetzungs- und den Zuversetzungsgründen zu unterscheiden.

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2. Soll durch eine Vesetzung ein Personalbedarf in einer anderen Dienststelle gedeckt werden, muss das dafür ausgewählte Personal für die Deckung dieses Bedarfs geeignet sein. Das ist nicht der Fall, wenn Funktionen von Kontroll- und Streifenbeamten in der Bundespolizei zu besetzen sind, ein versetzter Beamter aber die Aufgaben dieser Beamtengruppe aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt erfüllen kann.

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3. In diesem Fall muss eine bestehende Behinderung entsprechend ihrer konkreten Ausgestaltung in die Ermessenserwägungen eingestellt werden.

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4. Für die Annahme einer Behinderung i. S. d. RL 2000/78/EG bedarf es keiner förmlichen Anerkennung. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung i. S. d. § 2 Abs. 3 SGB IX vorliegt.

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5. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Rechts auf Nichtdiskriminierung nach Maßgabe der RL 2000/78/EG besteht ein persönlicher Anspruch, der Sachverhalte ab dem 3.12.2003 erfasst und sich nicht auf Ereignisse ab dem Inkrafttreten des AGG beschränkt.

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