Quelle: |
Verwaltungsgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.02.2007 |
Aktenzeichen: | 12 E 4974/06 |
Schlagzeile: |
EU-Führerscheinrichtlinie; RECHTSMIßBRAUCH; TILGUNGSFRIST; TRUNKENHEITSFAHRT; VERWALTUNGSKOSTEN
Schlagworte: |
EU-Führerscheinrichtlinie, Rechtsmißbrauch, Tilgungsfrist, Trunkenheitsfahrt, Verwalungskosten
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Ein Mitgliedstaat kann von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG auch denn Gebrauch machen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU rechtsmissbräuchlich erworben hat.
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Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere bei einem arglistigen Verhalten vor. Dies ist beim Führerscheintourismus der Fall, wenn dem anderen Mitgliedstaat der vorangeganene Entzug der Fahrerlaubnis und die Gründe hierfür verschwiegen wurden oder wenn zu keinem Zeitpunkt ein Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedsstaat bestand, ein solcher aber gegenüber der erteilenden Behörde des Mitgliedsstaats behauptet wurde, um die nationalen Erteilungsvoraussetzungen zu umgehen.