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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2007
Aktenzeichen: 2 K 379/04

Schlagzeile:

Keine unbefristet rückwirkende Gesetzesänderung zu den Voraussetzungen einer Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Schlagworte:

Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Rückwirkung, Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 29/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Ist bei versäumter Antragsveranlagungsfrist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 800 DM (410 EUR) vorliegen oder ist durch die Gesetzesänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 (statt Summe der .... nunmehr "positiven" Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 eine Pflichtveranlagung für das Streitjahr 1999 nicht mehr möglich?
Ist nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG rückwirkend auf alle Veranlagungszeiträume anzuwenden unabhängig davon, ob durch die Antragstellung vor Inkrafttreten des JStG 2007 bereits bestehende Ansprüche auf Veranlagung berührt sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 46 Abs 2 Nr 8; EStG § 46 Abs 2 Nr 1; EStG § 52 Abs 55j; AO § 110
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 25.4.2007 (2 K 379/04)

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