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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2007
Aktenzeichen: 13 K 570/06

Schlagzeile:

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind ab dem Jahr 2004 nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Ausbildung, berufsbegleitendes Erststudium, Erststudium, Erwerbsaufwand, Fortbildung, Gleichheitssatz, Nettoprinzip, Rückwirkungsverbot, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Verfassungsmäßigkeit, Werbungskosten, Zweitstudium

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind ab dem Jahr 2004 nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 31/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Sind Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium an einer Fachhochschule nach abgeschlossener Berufsausbildung und jahrelanger Berufstätigkeit aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 nicht mehr unbegrenzt als Werbungskosten sondern nur noch als Sonderausgaben abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium oder für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung weiterhin vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium als Weiterbildungsmaßnahme nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 12 Nr 5; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.5.2007 (13 K 570/06)

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