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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2007
Aktenzeichen: 7 K 22/06

Schlagzeile:

Einordnung eines Geländewagens bei der Kfz-Steuer als Pkw ab 1. Mai 2005

Schlagworte:

Geländewagen, Kfz-Steuer, Pkw, Rückwirkungsverbot, Toyota Landcruiser, Zugfahrzeug

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

Auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG ist ein Toyota Landcruiser nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern.

Die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich.

Hinweis: Mit den Konsequenzen aus der Entscheidung des FG Hamburg befassen sich die folgenden Erlasse:
- Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 10.09.2007, Aktenzeichen S 6104 - 2a - V A 1
- Finanzministerium Baden-Württemberg vom 17.08.2007, Aktenzeichen 3 - S 6104/2

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 62/07 (Abgabe, altes Aktenzeichen: IX R 26/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2007):
Besteuerung eines - vornehmlich als Zugfahrzeug eingesetzten - Toyota Landcruiser (Typ J8 mit 5 Sitzplätzen, Dieselmotor, Hubraum 4164 ccm, Emissionsschlüsselnummer „00”, zulässigem Gesamtgewicht von 2960 kg) ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG als Pkw i.S. von § 8 Nr. 1 KraftStG? Rückwirkende Änderung des KraftStG im Dezember 2006 zum 1. Mai 2005 als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 8 Nr 1; KraftStG § 8 Nr 2; KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2; KraftStG § 2 Abs 2a; StVZO § 23 Abs 6a; GG Art 20 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 30.3.2007 (7 K 22/06)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 09.04.2008, Aktenzeichen II R 62/07 (unbegründet). Die Leitsaätze des BFH lauten:
1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.

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