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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2007
Aktenzeichen: 15 K 4884/06 KE,K,G

Schlagzeile:

Betrieb eines Krematoriums durch eine Gemeinde ist eine hoheitliche Tätigkeit

Schlagworte:

hoheitliche Tätigkeit, Hoheitsbetrieb, Kommune, Krematorium

Wichtig für:

Kommunen

Kurzkommentar:

Der Betrieb eines Krematoriums durch eine Gemeinde stellt eine hoheitliche und damit weder eine gewerbesteuerpflichtige, noch eine körperschaftsteuerpflichtige Tätigkeit dar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 51/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Ist ein von einer Kommune in Nordrhein-Westfalen betriebenes Krematorium als Hoheitsbetrieb anzusehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 4 Abs 1; KStG § 4 Abs 5; GewStG § 2 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.6.2007 (15 K 4884/06 KE,K,G)

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