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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Zwischengerichtsbescheid
Datum: 29.05.2007
Aktenzeichen: 6 K 200/05

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von mit einer Grundstücklieferung verbundenen Generalübernehmerleistungen

Schlagworte:

Bebautes Grundstück, Bebauung, Einheitliche Leistung, Einheitlichkeit der Leistung, Generalübernehmervertrag, Grundstück, Grundstücklieferung, Lieferung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung bilden die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Bauleistungen nach einem Generalübernehmervertrag einen einheitlichen Grundstücksumsatz "Lieferung eines bebauten Grundstücks", wenn die Leistung nach dem Parteiwillen und der tatsächlichen Durchführung so miteinander verbunden worden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung ausgeführt werden konnte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 50/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Bilden nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Bauleistungen nach einem Generalübernehmervertrag einen einheitlichen Grundstücksumsatz "Lieferung eines bebauten Grundstücks", wenn die Leistungen nach dem Parteiwillen und der tatsächlichen Durchführung so miteinander verbunden worden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung ausgeführt werden konnte?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 1 Abs 1 Nr 1; UStG § 4 Nr 9 Buchst a; UStG § 9
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 29.5.2007 (6 K 200/05)

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