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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2006
Aktenzeichen: 10 K 4515/03

Schlagzeile:

Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten bei Einkünften aus Vermietung

Schlagworte:

Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten, nachträglichen Herstellungskosten, Umbau, Vermögensgegenstand, Wesentliche Verbesserung, Wirtschaftsgut, Zweifamilienhaus

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 28/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungskosten – Handelt es sich bei den durch eindringendes Wasser im Unterschoss eines vermieteten Zweifamilienhauses veranlassten Baumaßnahmen (u.a. Abbruch einer Zwischenwand, Ersatz einer Türe durch eine größere Fensteranlage) um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung durch Schaffung einer erweiterten Nutzungsmöglichkeit (Herstellung der subjektiven Betriebsbereitschaft der für den Betrieb einer freiberuflichen Praxis vorgesehenen Räumlichkeiten) mit der Folge, dass die Aufwendungen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB als Herstellungskosten zu behandeln sind? Ist bei der Prüfung, inwieweit der nachträgliche Einbau bisher nicht vorhandener Bestandteile eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellt, nicht auf das gesamte Gebäude (Zweifamilienhaus), sondern ausschließlich auf den von der Baumaßnahme betroffenen – ein gesondertes Wirtschaftsgut darstellenden – Gebäudeteil (fremdbetrieblich genutztes UG) abzustellen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7 Abs 4; EStG § 9 Abs 1 S 1; HGB § 255 Abs 2 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 (10 K 4515/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.09.2007, Aktenzeichen IX R 28/07 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, darf nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst.
2. Ob eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.

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