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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2007
Aktenzeichen: 3 K 1014/07

Schlagzeile:

Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 174 der Abgabenordnung (AO)

Schlagworte:

Änderung, Außenprüfung, Berichtigung, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 81/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Durfte der ESt-Bescheid 1993 im Kalenderjahr 1999 nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist noch geändert werden, um einen Veräußerungsgewinn aus gewerblichem Grundstückshandel zu berücksichtigen, wenn dieser trotz Zahlung des Kaufpreises im Kalenderjahr 1993 irrtümlich im geänderten ESt-Bescheid 1994 berücksichtigt wurde?
Kann sich die Erkennbarkeit (der Nichtberücksichtigung in 1993) i.S. des § 174 Abs. 3 AO i.V.m. § 174 Abs. 4 AO nur durch die Zuordnung des Sachverhalts zu einem bestimmten Bescheid oder --wie im Streitfall-- auch auf Grund eines Schreibens der BP und einer ersten Besprechung im Rahmen der BP ergeben?
Führt die fehlende Einbindung der Veranlagungsstelle bis zur tatsächlichen Auswertung des BP-Berichts in 1999 zum Fehlen einer Kausalität i.S. § 174 Abs. 3 Satz 1 AO?
Im Streitfall erfolgte zudem erst durch das BFH-Urteil vom 20.4.2006 III R 1/05 endgültig Klarheit darüber, ob der Verkauf eines Miteigentumsanteils überhaupt im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zu erfassen ist.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 174 Abs 4 S 3; AO § 174 Abs 3 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 24.7.2007 (3 K 1014/07)

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