Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.06.2007 |
Aktenzeichen: | VIII R 54/05 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.07.2005 |
Aktenzeichen: | 11 K 5828/03 E |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der Angehöriger eines Gesellschafters ist
Schlagworte: |
Haftung, Nahestehende Person, Untreue, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.
Es gibt grundsätzlich keine Haftung zulasten des Gesellschafters einer GmbH wegen unzureichender oder fehlender Kontrolle des Geschäftsführers.