Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.2007 |
Aktenzeichen: | 6 K 2818/03 F |
Schlagzeile: |
Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 3 AO
Schlagworte: |
Änderung, Berichtigung, Betriebsvermögen, Buchwertfortführung, Entnahme, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Stille Reserven, Übertragung, Widerstreitende Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 33/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Kann ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach § 174 Abs. 3 AO geändert werden, wenn das FA die Besteuerung stiller Reserven bei der Übertragung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auf eine GmbH & Co. GbR mbH zunächst unterlassen hat, weil es die übernehmende GbR mbH als gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestuft hatte und sich diese Annahme nachträglich aufgrund des BGH-Urteils vom 27.9.1999 II ZR 371/98 (BGHZ 142, 315) als unrichtig herausstellt und das FA nunmehr von einer Entnahme ausgeht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 174 Abs 3; EStG § 4 Abs 1 S 2; EStG § 15 Abs 3 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 10.5.2007 (6 K 2818/03 F)