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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2007
Aktenzeichen: 10 K 1746/05 E

Schlagzeile:

Vermittlungsprovisionen bei der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen sind nicht steuerpflichtig

Schlagworte:

Angehörige, Eigenprovision, Lebensversicherung, Nahe Angehörige, Provision, Steuerfreiheit, Vermittlung, Vermittlungsprovision, Versicherung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Vermittlungsprovisionen bei der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen – zum Beispiel unter nahen Angehörigen - sind nicht steuerpflichtig.

Nach Ansicht des FG Münster lagen mangels Überschusserzielungsabsicht keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

Siehe auch: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.5.2007 (10 K 1577/05 E)

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 35/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Vermittlungsprovision - Führt die ringweise Einmalvermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen bei wechselseitiger Auskehrung der erhaltenen Provision an den jeweiligen Versicherungsnehmer entgegen dem BFH-Urteil vom 27.6.2006 IX R 25/05 (BFH/NV 2007, 657) mangels Überschusserzielungsabsicht nicht zu steuerbaren sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 22 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.5.2007 (10 K 1746/05 E)

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