Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.06.2007 |
Aktenzeichen: | 3 K 1261/06 Erb |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für die Übertragung von erbschaftsteuerlich privilegiertem Betriebsvermögen
Schlagworte: |
Betriebsgrundstück, Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Komplementär, Schenkung, Sonderbetriebsvermögen, Wirtschaftsgut
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 29/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Liegen die Voraussetzungen für die Übertragung von erbschaftsteuerlich privilegiertem Betriebsvermögen und damit die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sowie eines verminderten Wertansatzes gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG vor, wenn ein bisher im Alleineigentum des Schenkers stehendes und zum Sonderbetriebsvermögen einer KG gehörendes Betriebsgrundstück im Rahmen einer Schenkung unter Lebenden übertragen und gleichzeitig die vom Schenker in der KG bisher eingenommene Komplementärstellung durch eine vom Beschenkten neu gegründete und von diesem allein beherrschte GmbH übernommen wird, oder handelt es sich um die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 1 Nr 2; ErbStG § 13a Abs 2; ErbStG § 13a Abs 4; ErbStR R 51 Abs 3; EStG § 15 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 14.6.2007 (3 K 1261/06 Erb)