Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 1734/05 Kg |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die freiwillige Dienste leisten
Schlagworte: |
Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V., freiwillige Dienste, Freiwilliges soziales Jahr, Friedensdienste, Kindergeld, Sozialarbeit
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Hintergrund: Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilli-gendienste im Ausland leisten.
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 18.03.2009, Aktenzeichen III R 33/07 (unbegründet).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 33/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG im Wege der Analogie dahingehend auszulegen, dass freiwillige Dienste die den formalen Anforderungen, insbesondere des § 14b ZDG entsprechen, ebenfalls kindergeldfähig sind (hier: Tochter im Ausland mit " Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.")?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d; GG Art 3 Abs 2; ErsDiG § 14b
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.10.2006 (6 K 1734/05 Kg)