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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2006
Aktenzeichen: VI 305/2006

Schlagzeile:

Ermittlung des Grenzbetrags für eigene Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder

Schlagworte:

Altersvorsorge, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Lohnsteuer, Sozialversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen nur lohngebundene Abzüge, die nicht für die Lebenshaltung zur Verfügung stehen, bei der Ermittlung, ob der Jahresgrenzbetrag über- oder unterschritten wird, Berücksichtigung finden. Der Jahresgrenzbetrag ist daher nicht um Beiträge zu Kfz-Haftpflichtversicherungen und privaten Krankenzusatzversicherungen sowie um sonstige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu mindern.

Hinweis: Die Finanzrichter ließen es offen, ob bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und Bezüge neben den vom Kind geleisteten Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch die vom Kind gezahlte Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind. Im Streitfall spielte diese Frage keine Rolle, weil auch bei Berücksichtigung dieser Abzüge der Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 € nicht unterschritten worden wäre.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 4/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007):
Grenzbetrag: Mindern Beiträge der in Ausbildung befindlichen Tochter für eine freiwillige private Altersvorsorge (Kapitallebensversicherung , Berufsunfähigkeitsversicherung , evt. auch noch Krankenzusatzversicherung), sowie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 2 Abs 2; EStG § 11
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2006 (VI 305/2006)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2007, Aktenzeichen III R 4/07 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

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