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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2006
Aktenzeichen: 6 K 4386/03 F

Schlagzeile:

Einkünftezurechnung bei Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft

Schlagworte:

Ehegatten, Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft, Einkünftezurechnung, Fremdvergleich, Grundstücksgemeinschaft, Miteigentumsanteil, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 18/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Einkünftezurechnung bei Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft – Sind die Werbungskostenüberschüsse aus einer Eheleute zu je 1/2 gehörenden Immobilie aufgrund einer vor dem Hintergrund der Kompensation eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs geschlossenen Vereinbarung, mit der die Ehefrau u.a. die Mieteinnahmen an den Ehemann abgetreten und der Ehemann im Gegenzug sämtliche Aufwendungen für das Mitobjekt einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen übernommen und auf Regressansprüche verzichtet hat, abweichend von den zivilrechtlichen Eigentumsquoten allein dem Ehemann zuzurechnen, weil dieser wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) ist und die Vereinbarung nicht gegen den Fremdvergleich verstößt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; AO § 39 Abs 2 Nr 1; BGB § 516; BGB § 730
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 14.3.2006 (6 K 4386/03 F)

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