Quelle: |
Sächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.06.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 1565/04 (Kg) |
Schlagzeile: |
Kindergeld für an Borderline-Syndrom leidendes Kind
Schlagworte: |
Behinderung, Borderline-Syndrom, Kausalität, Kindergeld, Lebensunterhalt, Psychische Erkrankung, Seelische Erkrankung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 72/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Reicht es aus, dass die Behinderung (50% KB wegen seelischer Verhaltensstörung -- Borderline Syndrom) jedenfalls mitursächlich dafür ist, dass das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, oder ist nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ("wegen") ein einfacher Kausalzusammenhang notwendig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 26.6.2006 (1 K 1565/04 (Kg))